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Neues aus der Rechtsprechung |
Bissiger Hund
Stellt sich heraus,dass ein Hund innerhalb eines kurzen Zeitraums dreimal andere Hunde gebissen hat, ist die Ordnungsbehörde berechtigt, dem Halter die Anordnung zu erteilen, seinen Hund auf dessen Gefährlichkeit begutachten zu lassen. Voraussetzung dafür ist nicht, dass von dem Tier bereits eine konkrete Gefahr ausgegangen ist. Vielmehr genügt ein Gefahrenverdacht, der bei diesem HUnd aufgrund von drei Beißvorfällen mit verschiedenen Hunden gegeben war.
OVG Rheinland-Pfalz - Az.:7 B 10860/ 10.OVG
Unfallstelle sichern
Kommt es zwischen einem Fahrzeug und einem Reh auf einer öffentlichen Strasse zu einer Kollision, so ist der Autofahrer dazu verpflichtet, die Unfallstelle abzusichern und unter Umständen auch das verendete Reh von der Strasse zu nehmen. Wer gegen diese Verpflichtung verstößt, muss mit Schadensersatzansprüchen anderer Verkehrsteilnehmer rechnen, die gegen dieses schwer erkennbare Hindernis fahren und dabei ihr Fahrzeug beschädigen.
LG Saarbrücken - Az.: 13 S 219/09
Pferdemängel
Wurde in einem Kaufvertrag festgelegt, dass Mängelansprüche des Käufers nur innerhalb der ersten drei Monate nach Ablieferung des Pferdes gültig sind, so ist diese Vereinbarung wirksam. Nur dann, wenn der Verkäufer als Unternehmer tätig ist, gilt ein solcher abgekürzter Gewährleistungsanspruch nicht. Beim Vekauf von vier selbst gezogenen Fohlen in vier Jahren liegt noch keine Unternehmereigenschaft vor, weil nur gelegentlich Tiere abgegeben werden.
OLG Hamm - Az.:2 U 203/08
Arztneimittelversand
Das im Arzneimittelgesetz geregelte Verbot des Versandhandels mit apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln gilt nicht für Medikamente, bei welchen durch eine Fehlmedikation weder eine Gesundheitsgefahr für den Menschen noch eine relevante Gefahr für die Gesundheit des Tieres gegeben ist. Eine solche Gefahr ist grundsätzlich bei Tierarzneimitteln ausgeschlossen, die für Haustiere vorgesehen sind, wie in diesem Fall zur Bekämpfung von Flöhen bei Hunden.
Bundesgerichtshof - Az.: I ZR 210/07
Generelles Hundehaltungsverbot
Einem Hundehalter kann generell die Hundehaltung untersagt werden, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass beim Halten und Führen von Hunden gegen das Gebot verstoßen wird, wonach Hunde so zu halten und zu führen sind, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht. Gibt ein Hundehalter Anlass zu der Feststellung, dass er andere Menschen ganz bewusst und vorsätzlich durch seine Hunde gefährtet, ist ein generelles Hundehaltungsverbot möglich und notwendig.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, AZ.: 8 B 1034/09
Hundehaltungsverbot gilt zwingend
Wurde einem Hundehalter die Haltung und Betreuung untersagt, weil dieser seine Tiere nicht tierschutzgerecht gehalten hat, so stellt die erneute Aufnahme eines Hundes einen Verstoß gegen diese Auflagen dar. Allein dieser Tatbestand rechtfertigt es, den Hund zu beschlagnahmen und das Tier dem Halter wegzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn keine konkreten tierschutzwidrigen Zustände festgestellt worden sind.
Verwaltungsgericht Stuttgart AZ.: 4 K 4556/09
Gefährlicher Hund
Ein Jagdhund, der ohne erkennbaren Anlass und ohne provozierendes Verhalten zielgerichtet und in Angriffshaltung über einen Vorgartenzaun springt, sich auf der Straße dort auf eine Person stürzt und diese so stark in den Unterarm beißt, dass die Wunde im Krankenhaus genäht werden muss, ist ein gefährlicher Hund. Ein solches Verhalten lässt sich auch dadurch nicht rechtfertigen, dass dieser Hund angeblich im Welpenalter eine negative Erfahrung mit der geschädigten Person gehabt habe.
Verwaltungsgericht Mainz Az.:1 L 825/09.MZ
Hundeausstellung ohne kupierte Hunde
Der Veranstalter einer Hundeausstellung scheiterte mit seinem Antrag, auch solche Hunde zur Ausstellung zulassen zu dürfen, die im Herkunftsland legal kupiert worden sind.Das in § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung enthaltene Verbot, sogenannte kupierte ( amputierte ) Hunde auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten, gilt gleichermaßen für innländische wie für ausländische Hunde.
Die Amputation von Körperteilen an Hunden zur Erhaltung bestimmter Rassemerkmale stellt auch im Blick auf den nunmehr verfassungsmäßigen Rang des Tierschutzes in Art. 20 a des Grundgesetzes eine tierschutzwidrige Handlung dar.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Az.: 7 L 10/03
Urlaubszeit: Des einen Freud - des andern Leid
Immer mit Beginn der Ferienzeit erleben wir die traurige Routine des Aussetzens und Zurücklassens von Haustieren kurz vor dem Urlaub. Nicht nur, dass dieses Verhalten unmoralisch ist, es ist zudem verboten! Gemäß § 3 Nr.3 Tierschutzgesetz ist es verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es einfach zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen.
Jedoch ist nicht nur das aktive Aussetzen strafbar, z.B. das Anbinden eines Hundes an einer Autobahnraststätte bzw. vor einem Tierheim oder das Verjagen einer Katze. Unter den Begriff des Aussetzens fällt auch schon das bewusste Entlaufenlassen eines Tieres, d.h. wenn der Täter bewusst eine Situation schafft, die dem Tier das Entlaufen ermöglicht.
Aber nicht nur das dauerhafte "Entledigen" des Tieres, sondern sein Tier über eine längere Zeit allein lassen, ist gemaß § 3 Tierschutzgesetz verboten. Wer also einem Tier z.B. Futter und Wasser hinstellt und dann für zwei Wochen in den Urlaub fährt, ohne, dass sich jemand regelmäßig um das Tier kümmert, macht sich strafbar.
Dass es sich dabei bei Weitem nicht um ein Kavaliersdelikt handelt, zeigt sich in der Strafandrohung für dieses verwerfliche Verhalten. Nach dem Tierschutzgesetz kann jeder, der ein Tier vorsätzlich oder fahrlässig aussetzt oder zurücklässt, mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,- Euro (!) bestraft werden.
Aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf ergibt sich auch die Verpflichtung, dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Dies beinhaltet erst recht, sich bereits vor der Anschaffung eines Haustieres um den Verbleib und die Versorgung in der Urlaubszeit Gedanken zu machen.
entnommen aus Tasso "Der Tiernotruf" Sommer 2011
Entweder alle oder keiner
Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat ein Urteil gefällt, dass die Gleichbehandlung aller Hunderassen fordert und damit auch Konsequenzen für sogenannte Rasselisten in einigen Bundesländern implizieren könnte. Quintessenz des Richterspruches vom09.Nov. 2010: Es widerspreche dem "verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz", wenn sogenannte Kampfhunde mit bestandenem Wesenstest mit einem Leinenzwang belegt werden, andere große Hunde dagegen frei laufen dürfen.Als Beispiel werden in der Gerichtsmitteilung Deutscher Schäferhund und Dobermann genannt.
Die Richter gaben damit der Berufung von Haltern eines Rottweilers statt, die verpflichtet wurden, ihren Hund an der Leine zu führen, obwohl der Vierbeiner den Wesenstest bestanden hatte. Sie betonten aber zugleich, dass "in der Regel eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter besteht, wenn - unabhängig vobn ihrer Rasse - große Hunde auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen, durch hierzu nicht befähigte Person geführt werden oder nicht ausbruchsicher untergebracht werden.
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