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Tierärzte sprechen sich gegen Extremzuchten aus

Auf dem Bayerischen Tierärztetag in Nürnberg haben Tierärzte Stellung zur übertriebenen Zucht von brachyzephalen Hunderassen genommen.

Auf dem Bayerischen Tierärztetag in Nürnberg haben Tierärzte Stellung zur übertriebenen Zucht von brachyzephalen Hunderassen genommen. Kurzschädelige Hunderassen leiden häufig aufgrund der zuchtbedingten anatomischen Veränderungen am sogenannten Brachyzephalen Atemnot-Syndrom (BAS). Laut Tierschutzgesetz sind solche Qualzuchten verboten, in der Realität sind sie derzeit aber immer noch weit verbreitet. Betroffen ist allen voran der Modehund Mops, aber auch die französische Bulldogge, Pekinese, Boston Terrier und der Boxer.

Dr. Brigitte Ballauf, praktizierende Tierärztin, schilderte auf dem Tierärztetag die brachyzephalen Hunderassen als Problempatienten, die vor allem mit starken Atembeschwerden und chronischen Entzündungen der Hautfalten belastet sind. Die Therapie von Atemwegsinfektionen sei bei diesen Rassen eine besondere Herausforderung und im OP sind sie immer heikle Risikopatienten. Es gebe kaum Vertreter dieser Rassen, bei denen nicht spätestens im Alter von etwa fünf Jahren massive Gesundheitsprobleme auftreten.

Prof. Dr. Dr. Michael Erhard von der Tierärztlichen Fakultät der LMU München erläuterte die rechtliche Situation. Es gebe zwar einen entsprechenden Paragraphen im Tierschutzgesetz und ein zugehöriges Gutachten, dennoch seien "Qualzuchten" derzeit kaum justiziabel. Für betroffene Rassen könnte die Einkreuzung nicht belasteter Hunde gesundheitliche Verbesserungen ergeben. (al)

Quelle: Pressemitteilung der Bayerischen Landestierärztekammer


Auslandreise mit Hund:
Ab 3. Juli nicht ohne Chip und Ausweis!


Achtung: Chip- und Ausweispflicht! Wer mit seinem vierbeinigen Freund ins europäische Ausland reist, sollte den Stichtag 3. Juli beachten. Denn ab dann müssen Hunde (sowie übrigens auch Katzen und Frettchen) in der gesamten EU beim Grenzübertritt mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Zwar gilt diese Regelung bereits seit 2004, bisher wurde jedoch übergangsweise auch eine Tätowierung anerkannt. Diese Übergangsregelung läuft nun zum 3. Juli aus. Außerdem muss beim innereuropäischen Landeswechsel ein EU-Heimtierausweis mitgeführt werden mit den Nachweis einer gültigen Tollwutimpfung. Mehr Infos unter www.zoll.de (hw)

Anmerkung von Tiere in Not Gossersweiler:

Diese Ausage des Deutschen Zoll ist nicht richtig.

Richtig ist dagegen, dass ab dem 03.07.2011 als die Kennzeichnung für Hunde, Katzen, Frettchen etc. nur mittels Mikrochip vorgenommen werden darf.

Tiere, die vor dem 03.07.2011, in der sogenannten Übergangsfrist, in der sowohl das Chipen als auch das Tätowieren erlaubt war, durch tätowieren gekennzeichnet wurden, müssen ab 03.07.2011 nicht nochmals gechipt werden, wenn sie tätowiert sind und dies im EU-Heimtierausweis vermerkt ist.

Siehe gesonderte Ausarbeitung zur neuen Kennzeichnungspflicht:

EUROPÄISCHE KOMMISSION
GERNERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

Unterabteilung D - Tiergesundheit und Tierschutz

D1 - Tiergesundheit und Ständige Ausschüsse

Brüssel, 1.12.2010
SANCHO/D1/HK/cg (2010)D/98123 8

Erläuternder Vermerk von GD SANCO

hinsichtlich Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rats im Hinblick auf die Kennzeichnung von Heimtieren.


Rechtlicher Hintergrund
Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rats legt Vorschriften fest für die Verbringung von Heimtieren, insbesondere von Hunden, Katzen und Frettchen, zu anderen als Handelszwecken innerhalb und in die EU.

Artikel 4 dieser Verordnung (1) sieht vor, dass während einer Übergangszeit von acht Jahren bis zum 03.07.2011 als Haustier gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen als gekennzeichnet gelten, wenn sie folgendes tragen:

a) eine deutlich erkennbare Tätowierung oder
b) ein elektronisches Kennzeichen (Transponder)

und dass nach der Übergangszeit ausschließlich die in Buchstabe b) genannte Methode zur Kennzeichnung eines Tieres zulässig sei.

Der Sachverhalt
Die hier zu klärende Frage lautet, ob als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen, die vor dem 03.07.2011 mit einer Tätowierung gekennzeichnet wurden, bei Verbringung in einen anderen Mitgliedsstaat nach diesem Datum erneut gekennzeichnet werden müssen mit einem Miktochip.

Position von GD SANCO
Im Wesentlichen fordert Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung die Kennzeichnung der Heimtiere ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung. Zu diesem Zeitpunkt gab es keine einheitlichen Vorschriften. Artikel 4 Absatz 1 forderte daher das Erreichen eines bestimmten Ergebnisses, nämlich die Kennzeichnung der Heimtiere entweder durch Tätowierung oder auf elektronischem Wege.

Der Zweck der Übergangszeit, in der die Mitgliedsstaaten die Tätowierung für die Kennzeichnung der Heimtiere zulassen können, lag darin, eine schrittweise Einführung der elektronischen Kennzeichnung bis zum Ablauf der Frist zu ermöglichen.

Artikel 4 Absatz 4 bezieht sich daher auf eine andere Situation, d.h. wenn bei Ablauf der Übergangszeit alle zwischen den Mitgliedsstaaten verbrachten Tiere bereits mittels einer der beiden Methoden gekennzeichnet worden sind. Für diese Situation musste der Gesetzgeber lediglich vorsehen und hat tatsächlich vorgesehen, dass nach der Übergangszeit nur die elektronische Kennzeichnung als Verfahren zur Kennzeichnung verwendet werden kann.

Wenn die Bestimmungen des Artikels 4 demnach in Verbindung mit Artikel 5 gelesen werden, der vorsieht, dass "bei Verbringung" die Tiere "gemaß Artikel 4 gekennzeichnet werden müssen" bezieht sich dies auf das Kennzeichnungsmittel, auf das der Eigentümer bei der Kennzeichnung des Heimtieres während der Übergangszeit oder nach ihrem Ablauf vertrauen dürfte.

Wenn das Tier demzufolge mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung versehen wurde und von einem Nachweis begleitet ist, dass die Tätowierung vor dem 03.07.2011 erfolgte, muss es als gemäß Artikel 4 der Verordnung gekennzeichnet gelten.

(1) Artikel 4 sieht ferner vor, dass die Mitgliedsstaaten, die bei der Einführung von Tieren in ihr Hoheitsgebiet nach Inkrafttreten der Verordnung eine Kennzeichnung mit Transponder vorschreiben, dies während der Übergangszeit weiterhin tun können. Diese Vorschriften gelten für das Vereinigte Königreich, Irland und Malta.



Vorsicht Hitze

Ab 20 Grad Celsius kann das Auto zur Todesfalle werden.

Jedes Jahr zu Beginn des Sommers erreichen uns die gleichen Schreckensmel-dungen: Ein Hund wird - eben mal schnell - allein bei verschlossenen Fenstern auf dem Parkplatz zurückgelassen. Wenig später ist er kollabiert, obwohl es garnicht heiß war. Im Ernstfall kann das für das Tier sogar den Tod bedeuten.

Es reichen schon wenige Minuten bei angenehmen Temperaturen aus, um den Hund im verschlossenen Auto in praller Sonne in eine lebensbedrohende Situation zu bringen. Auch ein Fenster, das nur einen Spalt offen ist, kühlt nicht ausreichend! Hunde und Katzen regulieren den Wärmeaustausch über Hecheln. Die dadurch entstehende Wasserverdunstung muss das Tier durch Trinken ausgleichen. Hat es dazu keine Möglichkeit, kommt es zur Hyperthermie, die Körpertemperatur steigt an. Erste Anzeichen eines Hitzschlages sind: Unruhe, eine weit herausgestreckte Zunge und ein gleichzeitig gestreckter Hals, Taumeln, Erschöpfung. Ab 40 Grad Celsius Körpertemperatur treten Kreislaufbeschwerden auf.

Wegschauen ist leider immer noch die erste Wahl. Umso erfreulicher ist die anhaltende große Resonanz auf das Thema "Hund im Backofen". 2009 haben 18.000 Menschen über eine Million Informationskarten zum Verteilen angefordert. Diesen Tierfreunden gilt unser herzlicher Dank.

Informationsmaterial unter www.tasso.net


Entnommen aus Tasso "Der Tiernotruf" Sommer 2011

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